ACHTUNG! Seit dem 01.01.2017 ist das Pflegestärkungsgesetz Teil 2 in Kraft getreten und damit auch viele Veränderungen. Es gibt z.B. keine 3 Pflegestufen mehr, sondern 5 Pflegegrade.
Personen, die bereits vor dem 01.01.17 eingestuft wurden, werden automatisch um eine Stufe höher gestuft - Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz sogar um zwei Stufen.
Damit Sie einen ersten Überblick über die Beantragung einer Pflegehilfe bekommen, haben wir für Sie einige wichtige Informationen zusammengestellt.
Vielen ist nicht bewusst, dass Ihnen viel Geld verloren geht, wenn Sie Leistungen, wie z.B. ein Tagespflegeaufenthalt, Entlastungsleistungen oder die Verhinderungspflege nicht in Anspruch nehmen.
Uns ist es wichtig, Sie über Ihre Ansprüche zu informieren und mit Ihnen gemeinsam zu besprechen, welche Leistungen für Sie sinnvoll sind und wie sie finanziert werden können!
Was leistet die Pflegekasse?
Die genauen Beträge je nach Pflegegrad und alle weiteren Informationen zu den Leistungen der Pflegekasse können Sie entweder bei Ihrer Pflegekasse selbst oder bei einem persönlichem Gespräch mit uns erfragen. Wir nehmen uns gerne Zeit für Sie.
Bei der Einstufung steht im Mittelpunkt, wie selbstständig die Person seinen Alltag in verschiedenen Lebensbereichen bewältigen kann. Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche
Versorgung sind dabei ein Thema. Allerdings wird auch auf geistige, psychische oder körperliche Einschränkungen geachtet und darauf, wie viel Bedarf an individueller Betreuung besteht.
Auch Menschen, die zwar noch nicht pflegebedürftig sind, allerdings Hilfen im Haushalt o. bei der Körperpflege benötigen, haben die Möglichkeit auf einen Pfegegrad (Pflegegrad 1).
Sprechen Sie uns gerne für weitere Informationen an. Wir beraten und unterstützen Sie gerne auch bei der Antragsstellung!